InsO § 287b – Erwerbsobliegenheit des Schuldners
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 287b InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen.
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