InsO § 289 – Einstellung des Insolvenzverfahrens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 289 InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
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