InsO § 3c – Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 3c InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. (2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.
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