InsO § 269d – Koordinationsgericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 269d InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten. (2) Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner.
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