InsO § 269e – Verfahrenskoordinator
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 269e InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Das Koordinationsgericht bestellt eine von den gruppenangehörigen Schuldnern und deren Gläubigern unabhängige Person zum Verfahrenskoordinator. Die zu bestellende Person soll von den Insolvenzverwaltern und Sachwaltern der gruppenangehörigen Schuldner unabhängig sein.
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