InsO § 269f – Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 269f InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Verfahrenskoordinator hat für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren über die gruppenangehörigen Schuldner zu sorgen, soweit dies im Interesse der Gläubiger liegt. Zu diesem Zweck kann er insbesondere einen Koordinationsplan vorlegen.
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