InsO § 269g – Vergütung des Verfahrenskoordinators
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 269g InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Verfahrenskoordinator hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der zusammengefassten Insolvenzmassen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Verfahren über gruppenangehörige Schuldner berechnet.
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