InsO § 269h – Koordinationsplan
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 269h InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Zur abgestimmten Abwicklung der Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern können der Verfahrenskoordinator und, wenn ein solcher noch nicht bestellt ist, die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner gemeinsam dem Koordinationsgericht einen Koordinationsplan zur Bestätigung vorlegen. Der Koordinationsplan bedarf der Zustimmung eines bestellten Gruppen-Gläubigerausschusses.
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