InsO § 269i – Abweichungen vom Koordinationsplan
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 269i InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Der Insolvenzverwalter eines gruppenangehörigen Schuldners hat im Berichtstermin den Koordinationsplan zu erläutern, wenn dies nicht durch den Verfahrenskoordinator oder eine von diesem bevollmächtigte Person erfolgt. Der Insolvenzverwalter hat im Anschluss an die Erläuterung zu begründen, von welchen im Plan beschriebenen Maßnahmen er abweichen will.
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