InsO § 270g – Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 270g InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den Kooperationspflichten des § 269a. Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach § 3a Absatz 1, § 3d Absatz 2 und § 269d Absatz 2 Satz 2 zu.
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