InsO § 15b – Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 15b InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
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