InsO § 270f – Anordnung der Eigenverwaltung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 270f InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben. (2) Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt.
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