InsO § 295a – Obliegenheiten des Schuldners bei selbständiger Tätigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchInsO
- Zitierweise§ 295a InsO
- Stand15.07.2024
- FundstelleBGBl I 1994, 2866
(1) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Die Zahlungen sind kalenderjährlich bis zum 31.
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