Auch im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung setzt die zulassungsüberschreitende Anwendung eines Fertigarzneimittels (sog. „Off-Label-Use“)
- ArtUrteil
- BrancheGesundheit
- Datum24.06.2026
- AktenzeichenXII ZB 29/26
In diesem Urteil geht es um die Zwangsbehandlung einer Patientin mit einem Medikament, das nicht offiziell für ihre Krankheit zugelassen ist. Die Richter stellen klar, dass eine solche Behandlung nur durchgeführt werden darf, wenn es eine allgemein akzeptierte medizinische Grundlage dafür gibt.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- 1. Einem Innenregress der nach außen haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegen den gemäß § 13a Abs. 1 HmbPsychKG mit der Aufgabe des Vollzug
- Feststellung des natürlichen Willens und Beurteilung der Erforderlichkeit bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht
- BGH, Beschluss vom 2026-08-12 - XII ZB 210/26
- BGH, Beschluss vom 2026-08-11 - VIII ZR 92/26
- Adalimumab