Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte für ambulante Leistungen eines Krankenhausträgers
- ArtUrteil
- BrancheGesundheit
- Datum04.04.2024
- AktenzeichenIII ZR 38/23
Das Gericht hat entschieden, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch gilt, wenn ambulante Behandlungen in einem Krankenhaus erfolgt und dort angestellte Ärzte arbeiten. Der Patient kann in diesem Fall das gezahlte Honorar zurückfordern, wenn eine Pauschalpreisvereinbarung gegen die GOÄ verstößt.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.