(Verpflichtung eines Krankheitskostenversicherers zur Erstattung der Kosten einer Astigmatismus-Operation unter Verwendung eines Femtosekundenlasers)
- ArtUrteil
- BrancheGesundheit
- Datum24.04.2025
- AktenzeichenIII ZR 435/23
Das Urteil behandelt die Frage, ob ein Krankheitskostenversicherer die Kosten für eine spezielle Augenoperation zur Behandlung von Astigmatismus (Hornhautverkrümmung) erstatten muss. Es wurde entschieden, dass die Operation mit dem Femtosekundenlaser nach bestimmten Gebührenordnungen abzurechnen ist, aber nicht zusätzlich unter einer anderen Gebührennummer.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.
Ähnliche Einträge
- 1. Einem Innenregress der nach außen haftenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegen den gemäß § 13a Abs. 1 HmbPsychKG mit der Aufgabe des Vollzug
- Feststellung des natürlichen Willens und Beurteilung der Erforderlichkeit bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht
- BGH, Beschluss vom 2026-08-12 - XII ZB 210/26
- BGH, Beschluss vom 2026-08-11 - VIII ZR 92/26
- Adalimumab