Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen
- ArtUrteil
- BrancheGesundheit
- Datum21.11.2024
- AktenzeichenVI R 1/23
In diesem Urteil ging es darum, dass die Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen für die Steuer abgesetzt werden können. Auch wenn jemand ein ärztlich verordnetes Training im Fitnessstudio machen möchte, zählt das nicht zu den Kosten, die steuerlich berücksichtigt werden können.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.