Zur Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben
- ArtUrteil
- BrancheGesundheit
- Datum24.07.2025
- AktenzeichenX R 10/20
In diesem Urteil geht es darum, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht als Sonderausgaben von der Steuer abgezogen werden können. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber diese Art von Versicherungen nicht als Pflichtversicherung betrachtet.
Die vollständige Zusammenfassung erklärt in einfacher Sprache, worum es geht und was das konkret für Privatpersonen und für Unternehmen bedeutet.