WEG § 4 – Formvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 4 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich. (2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.