WEG § 46 – Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 46 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht.
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