WEG § 44 – Beschlussklagen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 44 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
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