WEG § 47 – Auslegung von Altvereinbarungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 47 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.