WEG § 45 – Fristen der Anfechtungsklage
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 45 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden. Die §§ 233 bis 238 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
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