WEG § 6 – Unselbständigkeit des Sondereigentums
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 6 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.
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