WEG § 7 – Grundbuchvorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 7 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen.
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