WEG § 9 – Schließung der Wohnungsgrundbücher
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 9 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen: 1.von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden;2.auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen. (2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Recht eines Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.
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