WEG § 10 – Allgemeine Grundsätze
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 10 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
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