WEG § 11 – Aufhebung der Gemeinschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 11 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund.
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