WEG § 12 – Veräußerungsbeschränkung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 12 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. (2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden.
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