WEG § 16 – Nutzungen und Kosten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 16 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
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