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WEG § 20 – Bauliche Veränderungen

(1) Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen (bauliche Veränderungen), können beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. (2) Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die 1.dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen,2.dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge,3.dem Einbruchsschutz,4.dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und5.der Stromerzeugung durch Steckersolargerätedienen.

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