WEG § 21 – Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 21 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
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