WEG § 25 – Beschlussfassung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 25 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.