WEG § 28 – Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 28 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
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