WEG § 29 – Verwaltungsbeirat
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 29 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen.
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