WEG § 32 – Voraussetzungen der Eintragung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 32 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. (2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.