WEG § 33 – Inhalt des Dauerwohnrechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 33 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.