WEG § 35 – Veräußerungsbeschränkung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.