WEG § 36 – Heimfallanspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 36 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen (Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an dem Grundstück getrennt werden.
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