WEG § 42 – Belastung eines Erbbaurechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 42 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend. (2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.
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