WEG § 43 – Zuständigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 43 WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
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