WEG § 9a – Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 9a WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8.
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