WEG § 9b – Vertretung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 9b WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten.
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