WEG § 26a – Zertifizierter Verwalter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchWEG
- Zitierweise§ 26a WEG
- Stand12.01.2021
- FundstelleBGBl I 1951, 175, 209
(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen.
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