HGB § 6
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 6 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der Paragraph besagt, dass die Vorschriften für Kaufleute auch für Handelsgesellschaften gelten. Das bedeutet, dass die gleichen Regeln für Unternehmen in Form einer Handelsgesellschaft wie für Einzelkaufleute zutreffen.
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