UrhG § 142 – Evaluierung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 142 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Die Bundesregierung muss vier Jahre nach dem Inkrafttreten eines bestimmten Gesetzes, dem Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz, einen Bericht über dessen Auswirkungen erstellen. Dieser Bericht wird dem Deutschen Bundestag vorgelegt.
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