UrhG § 138a – Datenschutz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 138a Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Es geht um den Datenschutz in Bezug auf anonymisierte und pseudonymisierte Werke. Das bedeutet, dass bestimmte Datenschutzrechte nicht gelten, wenn es um Daten in einem speziellen Register geht.
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