UrhG § 141 – Aufgehobene Vorschriften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseUrhG § 141 Allgemein
- Stand26.05.2026
- FundstelleBGBl I 1965, 1273
Dieser Paragraph listet Vorschriften, die durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgehoben wurden. Aufgehobene Vorschriften sind Regelungen, die nicht mehr gültig sind.
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