HGB § 9 – Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 9 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
Der § 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) regelt, wie und von wem man Einsicht in das Handelsregister und das Unternehmensregister nehmen kann. Es wird beschrieben, dass jeder Informationen abrufen kann und unter welchen Bedingungen das möglich ist.
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