HGB § 11 – Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchAllgemein
- ZitierweiseHGB § 11 Allgemein
- Stand04.02.2026
- FundstelleRGBl 1897, 219
In diesem Paragraphen des Handelsgesetzbuches (HGB) wird geregelt, dass Dokumente für das Handelsregister auch in den Amtssprachen der EU übermittelt werden können. Dabei muss auf die Übersetzungen hingewiesen werden.
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